MP_09 — Datenschutz und Schülerakte im Schuldienst¶
ZALGM § 16 Nr. 9 · 2. Staatsexamen MS Bayern · Schwerpunkt 9.1 Schülerunterlagen-Terminologie + § 41 BaySchO Schülerakte · 9.2 Auskunfts-Trias (Notenauskunft / Akten-Einsicht / DSGVO Art. 15) · 9.3 Verschwiegenheit § 14 LDO (Verweis MP_06 + Kern Abs. 3+4) · 9.4 Strafrechts-Schnittstelle § 203 StGB · 9.5 Bildrechte KUG / Persönlichkeitsrecht.
In aller Kürze¶
Datenschutz im Schuldienst ist eine Auskunfts-Trias mit klarer Verbot-vs.-Recht-Trennschärfe: Auskunfts-VERBOT an Dritte (§ 14/4 LDO — Schule darf KEINE Auskunft an Personen außerhalb der Erziehungsberechtigten geben; nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder bei günstiger Auswirkung mit Zustimmungs-Vermutung) — NICHT zu verwechseln mit „Notengeheimnis" zwischen SuS. Demgegenüber besteht das subjektive Auskunfts-RECHT der SuS/EB: Akten-Einsicht nach § 41/1 BaySchO (drei Personenkreise — SuS ab Vollendung 14. Lj., aktuelle EB, frühere EB bis Vollendung 21. Lj.) plus DSGVO Art. 15 (kumulativ, Bund/EU-Anker) plus Notenauskunft an SuS/EB (§ 14/3 LDO erlaubt ab endgültiger Festlegung der Zeugnisnoten). § 203 StGB (Berufsgeheimnis-Strafrecht) greift NICHT pauschal für jede Lehrkraft. Tatbestandsseitig erfasst sind primär Schulpsycholog:innen (§ 203 Abs. 1 Nr. 2: staatlich anerkannte Berufspsycholog:innen) und Schul-Ärzt:innen (§ 203 Abs. 1 Nr. 1). Beratungs-LK fallen i.d.R. NICHT unter § 203 StGB — nur dann, wenn sie zugleich als staatlich anerkannte Sozialpädagog:in/Berufspsycholog:in tätig werden. Reguläre LK + reine Beratungs-LK unterliegen § 14 LDO + Amtsverschwiegenheit (Disziplinar-Tatbestand) + ggf. § 353b StGB. Bildrechte: § 22 KUG verlangt Einwilligung zur Verbreitung/Schaustellung; § 23 KUG kennt vier Ausnahmen (Zeitgeschichte, Beiwerk, Versammlung, Kunst-Interesse) — Klassenfotos fallen NICHT darunter. Verfassungs-Anker: allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2/1 GG i.V.m. Art. 1/1 GG (informationelle Selbstbestimmung, BVerfG Volkszählungsurteil 1983).
Hinweis — Stoff-Überlapp: § 14 LDO Verschwiegenheit wird primär in MP_06 A.3 entwickelt; MP_09 vertieft Abs. 3 (Vor-Festlegung-Verbot) + Abs. 4 (Drittauskunfts-Verbot) als datenschutzrechtlichen Kern. KUG / Persönlichkeitsrecht überlappt mit der MP_05 K15-Falle (SuS-Persönlichkeitsrecht). § 203 StGB hat eine Schnittstelle zu MP_08 (Schulpsychologie / Beratungslehrer:innen / MSD-Datenaustausch).
Norm-Kartografie (5 Ebenen)¶
flowchart TB
GG["**GG / Bund** · Art. 2/1 i.V.m. Art. 1/1 GG (allg. Persönlichkeitsrecht) · DSGVO Art. 6 + 15 + 17 · KUG § 22 + 23 · § 203 StGB "]:::bund
BAY["**BayEUG** · Art. 75 (Unterrichtungspflicht ggü. EB) · Art. 85 (Datenschutz Schulen) · Art. 88 (Daten in Ordnungsmaßnahmen)"]:::bay
SCHO["**BaySchO** · § 41 (Schülerakte — Container, *Skeleton — Volltext nicht verfügbar; siehe § 41/1*) · § 41/1 (Einsichtsrecht — drei Personenkreise)"]:::vo
LDO["**LDO** · § 14 (Verschwiegenheitspflicht — VERWEIS MP_06) · § 14/3 (Vor-Festlegung-Verbot Zeugnisnoten) · § 14/4 (Drittauskunfts-Verbot)"]:::vo
KMBEK["**KMBek** · KMBek Schulberatung 29.10.2001 (Datenaustausch MSD/SBPS — siehe MP_08) · *, Volltext nicht öffentlich gepullt*"]:::kmbek
GG --> BAY
BAY --> SCHO
BAY --> LDO
BAY --> KMBEK
classDef bund fill:#eff6ff,stroke:#1e3a8a,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef bay fill:#fff7ed,stroke:#c2410c,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef vo fill:#fefce8,stroke:#ca8a04,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef kmbek fill:#f5f3ff,stroke:#6d28d9,stroke-width:2px,color:#1f2937
| Ebene | Schwerpunkt-Normen MP_09 |
|---|---|
| GG / Bund | Art. 2/1 i.V.m. Art. 1/1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht / informationelle Selbstbestimmung) · DSGVO Art. 6 (Rechtmäßigkeit) · Art. 15 (Auskunftsrecht) · Art. 17 (Löschung) — alle · § 22/23 KUG (Recht am eigenen Bild — ) · § 203 StGB (Berufsgeheimnis-Strafrecht) |
| BayEUG | Art. 75 (Datenverarbeitungs-Anker) · Art. 85 (Datenschutz Schulen) · Art. 88/4 (Daten in Ordnungsmaßnahmen; Hinweis aus § 14/4 LDO i.V.m. Art. 75/1 + 88/4 BayEUG) |
| BaySchO | § 41 (Container Schülerakte — Skeleton — Volltext nicht verfügbar; siehe § 41/1) · § 41/1 (Einsichtsrecht — drei Personenkreise verbatim verfügbar) |
| LDO | § 14 (Verschwiegenheit — VERWEIS MP_06; Abs. 3 + 4 hier verbatim) · § 14/3 (Vor-Festlegung-Verbot bei Zeugnisnoten) · § 14/4 (Auskunfts-Verbot ggü. Dritten — KERN MP_09) |
| KMBek / Sek. | KMBek Schulberatung 29.10.2001 (Datenaustausch MSD/SBPS — Cross-Ref MP_08) · , Volltext nicht öffentlich gepullt |
Teil A — Stoff¶
A.1 Schülerunterlagen-Terminologie + § 41 BaySchO Schülerakte¶
Begriffs-Trias der Schülerunterlagen:
flowchart LR
SU["**Schülerunterlagen**
(Oberbegriff)"]:::root
SA["**Schülerakte** (§ 41 BaySchO)
Aufnahme/Personalien/
Zeugnisse/Bescheide"]:::akte
LN["**Leistungsnachweise** (§ 37 S. 2 Nr. 2 BaySchO)
Klassenarbeiten/Tests/
Klausuren"]:::ln
KB["**Klassenbuch / digitales Tagebuch**
(Verlaufs-Doku — nicht 'Akte' iSd § 41)"]:::kb
SU --> SA
SU --> LN
SU --> KB
classDef root fill:#fff7ed,stroke:#c2410c,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef akte fill:#fefce8,stroke:#ca8a04,color:#1f2937
classDef ln fill:#eff6ff,stroke:#1e3a8a,color:#1f2937
classDef kb fill:#ecfdf5,stroke:#047857,color:#1f2937
§ 41 BaySchO — Schülerakte (Container-Eintrag):
⚠️ Wortlaut-Container — Volltext nicht verfügbar; konkrete Norm im Container ist § 41/1 BaySchO mit dem Einsichtsrecht. Container-Eintrag dient der Skopuierung „Schülerakte als Begriff".
§ 41/1 BaySchO — Einsichtsrecht in die Schülerakte (PFLICHT-Verbatim):
Ein Recht auf Einsicht in die eigene Schülerakte nach § 37 Satz 2 Nr. 1 sowie – nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens, der Abschlussprüfung oder anderer schulischer Leistungsfeststellungen – in die Leistungsnachweise nach § 37 Satz 2 Nr. 2 haben 1. die jeweiligen Schülerinnen und Schüler ab Vollendung des 14. Lebensjahres, auch wenn sie die Schule verlassen haben, 2. die Erziehungsberechtigten der jeweiligen Schülerinnen und Schüler und 3. die früheren Erziehungsberechtigten bei Schülerinnen und Schülern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, soweit Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen oder der Schulordnungen ihre Unterrichtung vorschreiben.
Personenkreis-Tabelle (drei Berechtigte — NICHT zwei oder vier!):
| Nr. | Berechtigte | Voraussetzung | Zeitliche Grenze |
|---|---|---|---|
| 1 | SuS selbst | ab Vollendung des 14. Lebensjahres | auch nach Schulaustritt |
| 2 | (aktuelle) Erziehungsberechtigte | EB-Status | solange EB-Eigenschaft besteht |
| 3 | frühere Erziehungsberechtigte | wenn BayEUG/Schulordnungen Unterrichtung vorschreiben | nur bis Vollendung des 21. Lj. des SuS |
⚠ Fallen Personenkreis
- „ab 14 Lj." ≠ „ab Vollendung des 14. Lebensjahres" — Wortlaut entscheidet (also nach dem 14. Geburtstag).
- „nach Vollendung" ≠ „ab Vollendung" — Wortlaut sagt „AB Vollendung" (sofortige Anwendbarkeit ab Tag der Vollendung).
- 21-Lj.-Grenze gilt nur für FRÜHERE EB — nicht für aktuelle EB und nicht für SuS.
- Es sind drei Personenkreise, nicht zwei (SuS-EB) oder vier (zzgl. Lehrkräfte). Lehrkräfte sind keine Berechtigten iSd § 41/1 BaySchO; sie haben Aktenzugang qua Funktion.
A.2 Auskunfts-Trias — drei Pfade getrennt halten¶
flowchart TB
REQ["**Auskunfts-/Einsichts-Wunsch**
SuS / Erziehungsberechtigte"]:::root
P1["**Pfad 1: Notenauskunft**
§ 14/3 LDO
NACH Festlegung der Zeugnisnoten
VOR Festlegung: VERBOT"]:::p1
P2["**Pfad 2: Akten-/Leistungsnachweis-Einsicht**
§ 41/1 BaySchO
Drei Personenkreise"]:::p2
P3["**Pfad 3: DSGVO-Auskunft**
Art. 15 DSGVO + Art. 6/1/e
kumulativ neben Pfad 2"]:::p3
REQ --> P1
REQ --> P2
REQ --> P3
classDef root fill:#fff7ed,stroke:#c2410c,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef p1 fill:#fefce8,stroke:#ca8a04,color:#1f2937
classDef p2 fill:#ecfdf5,stroke:#047857,color:#1f2937
classDef p3 fill:#eff6ff,stroke:#1e3a8a,color:#1f2937
Pfad-Vergleich-Tabelle:
| Pfad | Norm | Berechtigte | Inhalt | Verbot-Phase? |
|---|---|---|---|---|
| 1 Notenauskunft | § 14/3 LDO | SuS + EB | Vorrücken / Zeugnisnoten | VOR endgültiger Festlegung VERBOTEN (Abs. 3 S. 1) |
| 2 Akten-/LN-Einsicht | § 41/1 BaySchO | SuS ab 14, EB, frühere EB bis 21 | Schülerakte (§ 37 S. 2 Nr. 1) + Leistungsnachweise (§ 37 S. 2 Nr. 2) | nach Abschluss Aufnahmeverfahren / Abschlussprüfung / anderer Leistungsfeststellung |
| 3 DSGVO-Auskunft | Art. 15 DSGVO (Bund/EU) | Betroffene Person (idR SuS / EB als Vertreter) | Verarbeitungszwecke, Empfänger, Speicherdauer, Rechte | binnen 1 Monat (Art. 12/3 DSGVO) |
§ 14/3 LDO — Vor-Festlegung-Verbot (PFLICHT-Verbatim, Auszug):
Bis zur endgültigen Festlegung der Zeugnisnoten nach den für die einzelnen Schularten geltenden Bestimmungen dürfen Schülerinnen und Schülern oder Erziehungsberechtigten keine Auskünfte über das Vorrücken oder über Zeugnisnoten erteilt werden. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
Art. 15 DSGVO — Sinngehalt:
Art. 15 DSGVO (sinngemäß): Die betroffene Person hat das Recht, von der verantwortlichen Stelle eine Bestätigung darüber zu erhalten, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie Auskunft über diese Daten und alle nach Art. 15 Abs. 1 lit. a–h geforderten Informationen (u. a. Verarbeitungszwecke, Datenkategorien, Empfänger, geplante Speicherdauer, Rechte auf Berichtigung/Löschung, Beschwerderecht).
Trennschärfe-Merkhilfe
- § 41/1 BaySchO = Akten-Einsicht (das Papier-/Datei-Original anschauen).
- Art. 15 DSGVO = Daten-Auskunft (was wird über mich gespeichert / verarbeitet?).
- Beide bestehen kumulativ — Schule muss beide Anfragen bearbeiten; § 41/1 ersetzt nicht Art. 15 DSGVO und umgekehrt.
⚠ Fallen Auskunfts-Trias
- VOR Festlegung der Zeugnisnoten KEINE Auskunft — auch nicht an EB oder SuS (§ 14/3 LDO).
- „Notengeheimnis zwischen SuS" ist KEIN Begriff der LDO — es geht um Zeitsperre vor Festlegung + Auskunfts-Verbot ggü. Dritten (Abs. 4).
- DSGVO Art. 15 + § 41/1 BaySchO nicht gegeneinander ausspielen — sie ergänzen sich.
- Bei digitalen Aktensystemen (z. B. ASV) gelten DSGVO-Pflichten zusätzlich zur BaySchO-Akteneinsicht.
A.3 Verschwiegenheit § 14 LDO — KERN MP_09 (Verweis MP_06 + Vertiefung Abs. 3+4)¶
Cross-Ref MP_06 A.3 — § 14 LDO Abs. 1 + 2 (Amtsverschwiegenheit + Presse-Auskunft nur durch SL) wird in MP_06 Teil A.3 verbatim entwickelt. MP_09 fokussiert Abs. 3 (Vor-Festlegung-Verbot — siehe A.2) und Abs. 4 (Drittauskunfts-Verbot — Datenschutz-Kern).
§ 14/4 LDO — Auskunfts-Verbot ggü. Dritten (PFLICHT-Verbatim, KERN-Norm MP_09):
Die Schule ist nicht berechtigt, anderen Personen als den Erziehungsberechtigten Auskunft über Schülerinnen und Schüler und ihre Leistungen zu geben. Von dieser Regel kann jedoch abgewichen werden, wenn die Erziehungsberechtigten ausdrücklich zustimmen oder wenn anzunehmen ist, dass sich die Auskunft für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten nur günstig auswirkt und die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erwartet werden kann. Die Auskunftspflicht gegenüber den Ausbildenden oder Arbeitgebern nach den schulrechtlichen Bestimmungen für die Berufsschulen bleibt hiervon unberührt. Für Auskünfte an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gelten Art. 75 Abs. 1 und 88 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 BayEUG. Die Erteilung von Auskünften über Schülerinnen und Schüler an Behörden außerhalb der Schulaufsicht richtet sich nach den dafür ergangenen besonderen Bestimmungen.
Auflösung-Tabelle (Drittauskunfts-Anfragen):
| Anfragender | Auskunft? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Aktuelle Erziehungsberechtigte | JA (regulär) | § 14/4 S. 1 — sind keine „Dritten" |
| Lehrkräfte derselben Schule | JA (dienstlich erforderlich) | § 14/1 LDO „dienstlicher Verkehr" |
| Dritte (Verwandte, Nachbarn, Vereine) | NEIN — grundsätzlich verboten | § 14/4 S. 1 — Auskunfts-Verbot |
| Dritte mit ausdrücklicher EB-Zustimmung | JA (Ausnahme 1) | § 14/4 S. 2 |
| Dritte bei „günstiger Auswirkung" + Zustimmungs-Vermutung | JA (Ausnahme 2) | § 14/4 S. 2 |
| Ausbildende / Arbeitgeber (Berufsschule) | JA (gesonderte Auskunftspflicht) | § 14/4 S. 3 |
| Frühere EB volljähriger SuS | nach Maßgabe | § 14/4 S. 4 i.V.m. Art. 75/1 + 88/4/Nr. 3 BayEUG |
| Behörden außerhalb Schulaufsicht (Polizei, JA) | nach Maßgabe besonderer Bestimmungen | § 14/4 S. 5 |
| Presse / Rundfunk / TV | NUR durch SL oder Beauftragte | § 14/2 LDO (siehe MP_06) |
⚠ Fallen § 14/4 LDO
- Abs. 4 ist Auskunfts-VERBOT-an-DRITTE (Schule → Dritte) — populäre Charakterisierung als „Notengeheimnis / Vergleichsverbot zwischen SuS" ist verkürzt und falsch.
- Auskunft an Dritte NUR mit ausdrücklicher Zustimmung EB ODER bei „günstiger Auswirkung" mit Zustimmungs-Vermutung — beide Voraussetzungen sind kumulativ-konjunktiv im jeweiligen Fall zu prüfen.
- Bei volljährigen SuS: Art. 75/1 + 88/4 Nr. 3 BayEUG zu beachten (frühere EB).
- Berufsschule: Auskunftspflicht ggü. Ausbildenden/Arbeitgebern ist UNBERÜHRT (Sonder-Datenfluss).
- Bei Verstoß: § 47 BeamtStG (Bund) Tatbestand → BayDG Art. 6 ff. Maßnahmen (Cross-Ref MP_07 A.3).
A.4 Strafrechts-Schnittstelle — § 203 StGB (NICHT pauschal)¶
flowchart LR
LK["**Lehrkraft**
(Schulen)"]:::lk
REG["**Reguläre LK**
→ § 14 LDO + Amtsverschwiegenheit
→ Disziplinar (§ 47 BeamtStG / BayDG)
→ ggf. § 353b StGB"]:::reg
BG["**Berufsgeheimnisträger:in**
(Schulpsych. + Schul-Ärzt:in;
Beratungs-LK NUR mit Doppel-Qual.)
→ § 203 StGB (Strafrecht)
+ § 14 LDO
+ Disziplinar"]:::bg
LK --> REG
LK --> BG
classDef lk fill:#fff7ed,stroke:#c2410c,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef reg fill:#fefce8,stroke:#ca8a04,color:#1f2937
classDef bg fill:#fef2f2,stroke:#9f1239,color:#1f2937
§ 203 StGB — Verletzung von Privatgeheimnissen (Bund/Strafrecht):
§ 203 StGB (sinngemäß): Strafbar macht sich, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, insbesondere ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes, offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angehöriger eines bestimmten Berufs (z. B. Ärzt:in, Psycholog:in, Berufspsycholog:in mit anerkannter Ausbildung) anvertraut oder bekannt geworden ist. Strafdrohung idR Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Reichweiten-Tabelle (KRITISCH — NICHT pauschalisieren):
| Personenkreis | § 203 StGB? | Statt dessen |
|---|---|---|
| Schulpsycholog:in | JA (Berufspsycholog:in mit anerkannter Ausbildung) | + § 14 LDO + Disziplinar |
| Beratungslehrer:in | JA, soweit Zusatzfunktion und entsprechende Anerkennung | + § 14 LDO + Disziplinar |
| Schul-Ärzt:in / Schulgesundheits-FK | JA (Heilberuf) | + § 14 LDO |
| Reguläre Klassenlehrkraft (ohne Zusatzfunktion) | idR NEIN | § 14 LDO + Amtsverschwiegenheit + ggf. § 353b StGB (Verletzung des Dienstgeheimnisses) + Disziplinar (§ 47 BeamtStG / BayDG) |
Cross-Ref MP_08 — Datenaustausch mit MSD / Schulberatung / SBPS unterliegt dem KMBek-Datenflussregime (KMBek Schulberatung 29.10.2001). Berufsgeheimnis-Träger:innen brauchen für jede Übermittlung Schweigepflichts-Entbindung der Erziehungsberechtigten — siehe MP_08 A.4.
⚠ Fallen § 203 StGB
- Nicht jede LK unterliegt § 203 StGB — § 203 ist berufsbezogen (vgl. Aufzählung in § 203 Abs. 1 StGB).
- Reguläre LK → bei Geheimnisbruch § 14 LDO + Amtsverschwiegenheit → Disziplinar; ggf. § 353b StGB.
- Schweigepflicht-Entbindung MUSS schriftlich + ausdrücklich erfolgen (Berufsgeheimnis-Träger:innen).
- Auch ohne § 203 StGB-Tatbestand kann die gleiche Tat disziplinar- und ggf. zivilrechtlich (§ 839 BGB + Amtshaftung-Anker, Cross-Ref MP_07 A.2) sanktioniert werden.
A.5 Bildrechte (KUG § 22-23) und Persönlichkeitsrecht¶
Verfassungsrechtlicher Anker:
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (sinngemäß): Aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt das BVerfG (Volkszählungsurteil 1983) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung — Schutz vor unbegrenzter Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten.
§ 22 KUG — Recht am eigenen Bild (PFLICHT-Verbatim, Auszug):
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. […]
§ 23 KUG — Ausnahmen (PFLICHT-Verbatim):
Abs. 1: Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. Abs. 2: Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Schul-Anwendungs-Tabelle:
| Schul-Szenario | KUG § 22? | KUG § 23 Ausnahme? | Praxis |
|---|---|---|---|
| Klassenfoto Schul-Homepage | JA — Einwilligung nötig | NEIN (kein Beiwerk, keine Zeitgeschichte) | schriftliche Einwilligung aller abgebildeten SuS / EB |
| Schulfest-Foto Lokalpresse | JA — Einwilligung | ggf. § 23 Abs. 1 Nr. 3 (Versammlung) — aber Abs. 2 prüfen | im Zweifel: Einwilligung einholen |
| Wandzeitung Klassenraum (intern) | str. — keine „Verbreitung" iSd § 22? | n/a | Sicherheits-Pfad: Einwilligung |
| Yearbook / Jahrbuch | JA — Einwilligung | NEIN | schriftliche Einwilligung |
| Foto im Hintergrund von Klassengebäude | ggf. § 23 Abs. 1 Nr. 2 (Beiwerk) | JA, wenn klar als Beiwerk | meist zulässig |
Cross-Ref MP_05 K15-Falle — SuS-Persönlichkeitsrecht (Datenschutz-Komponente) wird in MP_05 als „K15-Falle" diskutiert; MP_09 vertieft den Bildrechte-Aspekt (KUG) und das informationelle Selbstbestimmungs-Recht.
Einwilligungs-Anatomie (Schul-Praxis):
flowchart TB
EW["**Einwilligung KUG § 22**"]:::ew
AS["**Aufklärung** (was, wo, wie lange)"]:::a
SF["**Schriftform** empfohlen
(ASV / DSGVO Art. 7 Nachweispflicht)"]:::a
WD["**Widerrufbarkeit**
(jederzeit für Zukunft, DSGVO Art. 7/3)"]:::a
MIN["**Bei Minderjährigen**:
EB-Einwilligung +
(ab 14) Co-Einwilligung SuS empfohlen"]:::a
EW --> AS
EW --> SF
EW --> WD
EW --> MIN
classDef ew fill:#fff7ed,stroke:#c2410c,stroke-width:2px,color:#1f2937
classDef a fill:#fefce8,stroke:#ca8a04,color:#1f2937
⚠ Fallen Bildrechte
- Klassenfoto ist NICHT „Beiwerk" oder „Zeitgeschichte" — § 22 KUG-Einwilligung erforderlich.
- Original-Schreibweise „daß" im § 22 KUG (alte Rechtschreibung) beibehalten im Zitat.
- 10-Jahres-Frist post mortem (NICHT 30 oder 70 Jahre wie bei UrhG).
- Vier Ausnahmen § 23 Abs. 1 — nicht drei oder fünf.
- Abs. 2 ist Gegen-Ausnahme (berechtigtes Interesse des Abgebildeten überwiegt) — auch in Ausnahme-Fällen anwendbar.
- Einwilligung bei Minderjährigen: EB (alleinvertretungsberechtigt bei Sorgerechtsverhältnis); ab 14 Co-Einwilligung der SuS empfohlen (Persönlichkeitsrecht-Reife — i.V.m. § 41/1 BaySchO ab Vollendung 14. Lj.).
Teil B — Top-8-Pflichtwissen (D01–D08)¶
| Karte | Inhalt |
|---|---|
| D01 | § 41/1 BaySchO — drei Personenkreise: SuS ab Vollendung 14. Lj. · aktuelle EB · frühere EB nur bis Vollendung 21. Lj. des SuS. Drei — nicht zwei oder vier. |
| D02 | Auskunfts-Trias: (1) Notenauskunft § 14/3 LDO (NACH Festlegung) · (2) Akten-Einsicht § 41/1 BaySchO · (3) DSGVO Art. 15 (kumulativ). Drei Pfade getrennt halten. |
| D03 | § 14/4 LDO ist DRITTAUSKUNFTS-VERBOT — NICHT „Notengeheimnis". Auskunft an Dritte NUR mit ausdrücklicher EB-Zustimmung ODER bei „günstiger Auswirkung" + Zustimmungs-Vermutung. |
| D04 | § 14/3 LDO Vor-Festlegungs-Verbot: VOR endgültiger Festlegung der Zeugnisnoten KEINE Auskunft an SuS/EB über Vorrücken oder Zeugnisnoten. |
| D05 | § 203 StGB greift NUR für Berufsgeheimnisträger:innen kraft Beruf — primär Schulpsycholog:innen (Abs. 1 Nr. 2) + Schul-Ärzt:innen (Abs. 1 Nr. 1). Beratungs-LK NUR bei Doppel-Qualifikation (anerkannte Sozialpädagog:in/Berufspsycholog:in). Reguläre LK + reine Beratungs-LK → § 14 LDO + Amtsverschwiegenheit + Disziplinar (§ 47 BeamtStG / BayDG) + ggf. § 353b StGB. |
| D06 | Berufsschule-Sonderpfad: § 14/4 S. 3 LDO — Auskunftspflicht ggü. Ausbildenden / Arbeitgebern UNBERÜHRT. Datenfluss zur dualen Ausbildung gesetzlich gewollt. |
| D07 | KUG § 22: Verbreitung/Schaustellung von Bildnissen NUR mit Einwilligung. § 23 kennt vier Ausnahmen (Zeitgeschichte / Beiwerk / Versammlung / Kunst-Interesse). Klassenfoto fällt NICHT darunter. |
| D08 | Persönlichkeitsrecht-Anker: allgemeines Persönlichkeitsrecht / informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2/1 GG i.V.m. Art. 1/1 GG (BVerfG Volkszählungsurteil 1983). NICHT BV Art. 100/101 — robuster Anker ist Bundesrecht. |
Teil C — Falle-Atlas (FA01–FA10)¶
| FA | Falle | Korrektur |
|---|---|---|
| FA01 | „§ 14/4 LDO ist das Notengeheimnis zwischen SuS — SuS dürfen Noten nicht vergleichen" | NEIN. Abs. 4 regelt Auskunft-an-DRITTE (Schule → Dritte). Note-Vergleiche zwischen SuS sind durch § 14/4 LDO NICHT verboten. Vor-Festlegungs-Verbot ist Abs. 3 (NICHT Abs. 4). |
| FA02 | „Jede Lehrkraft fällt unter § 203 StGB" | NEIN. § 203 StGB greift berufsbezogen — primär Schulpsycholog:innen (Abs. 1 Nr. 2) + Schul-Ärzt:innen (Abs. 1 Nr. 1). Beratungs-LK i.d.R. NICHT erfasst (nur bei Doppel-Qualifikation als staatl. anerkannte Sozialpädagog:in/Berufspsycholog:in). Reguläre LK → § 14 LDO + § 353b StGB + Disziplinar. |
| FA03 | „§ 41/1 BaySchO sagt 'ab 14 Lj.'" | NEIN. Wortlaut ist „ab Vollendung des 14. Lebensjahres" (Wirkung: ab dem Tag des 14. Geburtstages). |
| FA04 | „Die DSGVO ersetzt § 41/1 BaySchO als Akten-Einsichtsrecht" | NEIN. Beide bestehen kumulativ — § 41/1 = Akten-Einsicht, Art. 15 DSGVO = Datenauskunft; getrennte Anspruchsgrundlagen. |
| FA05 | „Klassenfoto auf Schul-Homepage = Beiwerk iSd § 23 Nr. 2 KUG — keine Einwilligung nötig" | NEIN. Klassenfoto IST KEIN Beiwerk (SuS sind Hauptmotiv). § 22 KUG-Einwilligung erforderlich. |
| FA06 | „§ 14/4 LDO erlaubt jede Auskunft, sobald ein EB irgendwann mal zugestimmt hat" | NEIN. Ausdrückliche Zustimmung pro Auskunft ODER „günstige Auswirkung" + Zustimmungs-Vermutung. Pauschal-Zustimmungen sind heikel. |
| FA07 | „Ausbildende dürfen wegen § 14/4 S. 1 LDO keine Auskünfte erhalten" | NEIN. § 14/4 S. 3 sagt explizit: Auskunftspflicht ggü. Ausbildenden / Arbeitgebern (Berufsschule) UNBERÜHRT. |
| FA08 | „Kollegin/Kollege darf alles über die SuS erfahren — wir sitzen ja im selben Lehrerzimmer" | NEIN. § 14/1 LDO erlaubt Mitteilungen im dienstlichen Verkehr (also: erforderlich zur Aufgabenerfüllung). Off-topic-Plausch ist KEIN dienstlicher Verkehr — Verschwiegenheit gilt. |
| FA09 | „§ 41/1 BaySchO gewährt EB lebenslanges Akten-Einsichtsrecht" | NEIN. Aktuelle EB ja, frühere EB nur bis Vollendung des 21. Lj. des SuS. Volljährige SuS entscheiden selbst (§ 14/4 S. 4 LDO i.V.m. Art. 75/1 + 88/4/Nr. 3 BayEUG). |
| FA10 | „Persönlichkeitsrecht-Anker für Datenschutz ist BV Art. 100" | NEIN. Robuster Anker ist Art. 2/1 GG i.V.m. Art. 1/1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht, BVerfG Volkszählungsurteil) — Bundesrecht, BV-Sekundärquellen sind stale. |
Teil D — Fallbeispiele¶
Fall 1 — „Oma will Noten der Enkelin wissen"¶
Sachverhalt: Oma Frau Schmidt ruft die Klassenlehrerin von Lara (12 J) an: „Lara hat nur eine 4 in Mathe geschrieben — ich will wissen, ob das ein Einzelfall ist oder ob mehr da ist." Die Klassenlehrerin überlegt, ob sie kurz „im familiären Sinne" Auskunft gibt.
Lösung:
- Pfad-Klärung Auskunfts-Trias: keine Notenauskunft an Drittpersonen (§ 14/3 LDO regelt SuS/EB; Oma ist KEIN EB).
- § 14/4 LDO Drittauskunfts-Verbot: Oma ist „andere Person als Erziehungsberechtigte" → grundsätzlich verboten.
- Ausnahme-Prüfung: ausdrückliche EB-Zustimmung? Nein. „Günstige Auswirkung + Zustimmungs-Vermutung"? Spekulativ — bei Notenauskünften kein Standardfall.
- Empfehlung: Auskunft ablehnen, an Erziehungsberechtigte (Eltern) verweisen. Schriftliche Schweigepflicht-Entbindung der EB einholen, bevor weitere Gespräche möglich sind.
- Bei Verstoß: § 47 BeamtStG (Tatbestand) → BayDG Art. 6 ff. (Maßnahme — Cross-Ref MP_07 A.3); ggf. § 353b StGB Bund-Anker.
Antwortkette: Anfrage Drittperson → § 14/4 S. 1 LDO Verbot → keine Ausnahme greift → Auskunft ablehnen → Verweis auf EB → bei Verstoß Disziplinar-Tatbestand erfüllt.
Fall 2 — „SuS Tim, 15 J, will eigene Akte einsehen — EB sind dagegen"¶
Sachverhalt: Tim (15 J) bittet die Schule um Einsicht in seine Schülerakte. Sein Vater telefoniert vorher und sagt: „Wir wollen nicht, dass Tim die Akte sieht — er soll sich auf die Schule konzentrieren."
Lösung:
- § 41/1 BaySchO Nr. 1: SuS ab Vollendung des 14. Lj. haben eigenes Recht auf Akten-Einsicht. Tim ist 15 → Vollendung 14. Lj. liegt vor.
- Das Recht der SuS und das Recht der EB (§ 41/1 Nr. 2) bestehen nebeneinander (kumulativ — beide Personenkreise).
- EB können das SuS-eigene Recht NICHT blockieren — es ist subjektives Recht des SuS.
- Cross-Ref MP_05 (SuS-Rechte): Anhörungsrecht / Beteiligungsrechte.
- Verfahren: Schule bietet Tim Einsichtstermin an; bei Streit zwischen Tim und EB ist Schule nicht Schiedsrichter, aber Bewahrer des SuS-Rechts.
Antwortkette: SuS 15 J → § 41/1 Nr. 1 BaySchO eigenes Einsichtsrecht → EB-Veto unzulässig → Termin gewähren → ggf. Hinweis an EB auf eigenes Recht aus Nr. 2.
Fall 3 — „Schulpsychologin und Klassenlehrer im Lehrerzimmer"¶
Sachverhalt: Schulpsychologin Frau Dr. Berg hat in einer Beratung mit SuS Hannah erfahren, dass Hannah häuslicher Gewalt ausgesetzt ist. Im Lehrerzimmer fragt der Klassenlehrer: „Was ist denn mit Hannah los? Sie war heute so still." Frau Dr. Berg möchte den Kollegen informieren, „damit er sensibler reagiert".
Lösung:
- § 203 StGB greift für Schulpsychologin (Berufsgeheimnis-Träger:in mit anerkannter Ausbildung). Strafrechtlicher Rahmen.
- § 14 LDO zusätzlich (Verschwiegenheit Lehrkraft).
- Schweigepflichts-Entbindung: liegt KEINE Einwilligung Hannahs (bzw. EB) vor → Auskunft an Klassenlehrer strafbar nach § 203 StGB + Disziplinar.
- Ausnahmen (Garantenstellung Kindeswohl): § 4 KKG (Datenübermittlung an Jugendamt) erlaubt Übermittlung an JA bei gewichtigen Anhaltspunkten — aber NICHT pauschalen Lehrerzimmer-Plausch.
- Empfehlung: Schweigepflichts-Entbindung der EB einholen (bzw. Hannah ab 14); falls Kindeswohl-Gefährdung → strukturierter Ablauf nach § 8a SGB VIII (Cross-Ref MP_08).
- Cross-Ref MP_08: Datenaustausch MSD / Schulberatung über KMBek 29.10.2001.
Antwortkette: Berufsgeheimnis Schulpsych. § 203 StGB → keine Schweigepflicht-Entbindung → Auskunft im Lehrerzimmer strafbar → strukturiertes Verfahren nach § 8a SGB VIII / KKG erforderlich.
Fall 4 — „Klassenfoto auf Schul-Homepage"¶
Sachverhalt: Die SL möchte Klassenfotos der 7a auf die Schul-Homepage stellen, um „Schulleben zu zeigen". Bei der Foto-AG gab es Einwilligungs-Zettel — zwei EB haben nicht zurückgesendet.
Lösung:
- § 22 KUG: Verbreitung von Bildnissen → Einwilligung erforderlich.
- § 23 KUG-Ausnahme: Klassenfoto ist KEIN „Beiwerk" (SuS Hauptmotiv) und KEINE „Zeitgeschichte" → keine Ausnahme.
- Folge: Kinder ohne EB-Einwilligung dürfen NICHT auf das veröffentlichte Foto.
- Praxis: entweder ohne diese Kinder fotografieren / abschneiden / unkenntlich machen ODER Einwilligung nachfordern und bis dahin nicht veröffentlichen.
- Pflichten zusätzlich aus DSGVO Art. 6/1/a + Art. 7 (Einwilligungs-Anforderungen): schriftlich, freiwillig, jederzeit widerrufbar.
- Bei Minderjährigen: EB-Einwilligung; ab Vollendung 14. Lj. zusätzlich Ko-Einwilligung der SuS empfohlen (Persönlichkeitsrechts-Reife — i.V.m. § 41/1 Nr. 1 BaySchO).
- Cross-Ref MP_05 (SuS-Persönlichkeitsrecht — K15-Falle).
Antwortkette: Klassenfoto Homepage → § 22 KUG Einwilligung → § 23 keine Ausnahme → fehlende Einwilligungen blockieren Veröffentlichung → DSGVO-Schriftform + Widerrufbarkeit → ab 14 Ko-Einwilligung SuS.
Fall 5 — „Polizei fordert Auskunft über SuS bei Schulhof-Vorfall"¶
Sachverhalt: Nach einer körperlichen Auseinandersetzung auf dem Schulhof zwischen zwei SuS erscheint die Polizei am nächsten Tag an der Schule und fordert die Adresse des involvierten SuS Mark sowie die Kontaktdaten der Eltern.
Lösung:
- § 14/4 S. 5 LDO: Auskünfte an Behörden außerhalb Schulaufsicht richten sich nach besonderen Bestimmungen (StPO, BayPAG).
- Differenzierung: Polizei als Strafverfolgungsbehörde + konkreter Tatverdacht → Anfrage zulässig nach § 161 StPO + § 163 StPO; Schule darf hier idR auskunftspflichtig sein.
- Aber Verfahrensweg: Schulleitung entscheidet (§ 14/2 LDO analog für Außenkommunikation; SL trägt Verantwortung).
- Empfehlung: Bitte um schriftliches Auskunftsersuchen mit Rechtsgrundlage; bei Eilfall Notruf-Konstellation prüfen.
- Bei Datenschutzbedenken: Schul-Datenschutzbeauftragte:r einbinden.
- DSGVO: Art. 6/1/c (rechtliche Verpflichtung) + Art. 6/1/e (öffentliche Aufgabe) als Rechtsgrundlage —.
Antwortkette: Polizei-Anfrage → § 14/4 S. 5 LDO Verweis auf besondere Bestimmungen (StPO) → SL-Entscheidung → schriftliches Ersuchen mit Rechtsgrundlage → Auskunft auf das Notwendige beschränkt.